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   ArbG Dortmund, 16.09.2010 - 6 BV 250/09   

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https://dejure.org/2010,57374
ArbG Dortmund, 16.09.2010 - 6 BV 250/09 (https://dejure.org/2010,57374)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 16.09.2010 - 6 BV 250/09 (https://dejure.org/2010,57374)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 16. September 2010 - 6 BV 250/09 (https://dejure.org/2010,57374)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90

    Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.09.2010 - 6 BV 250/09
    Zu den betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen gehören nach der ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss vom 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 7 = NZA 1991, 817) alle - aber auch nur diejenigen - Maßnahmen, die über die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Aufgaben und Verantwortung, über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren i. S. von § 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, § 1 Abs. 3 BbiG.
  • BAG, 28.01.1992 - 1 ABR 41/91

    Maßnahmen der Berufsbildung

    Auszug aus ArbG Dortmund, 16.09.2010 - 6 BV 250/09
    (BAG, 28.01.1992 - 1 ABR 41/91 - AP Nr. 1 zu § 96 BetrVG 1972; vgl. auch Ricardi/Thüsing, § 98 Rn. 9; Fitting § 98 Rn. 10 i. V. m. § 96 Rn. 17).
  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 11/12

    Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16. September 2010 - 6 BV 250/09 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 02.12.2011 - 10 TaBV 21/11

    Zuständigkeit der Personalvertretung Cockpit eines Luftfahrtunternehmens; im

    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2010 - 6 BV 250/09 - teilweise abgeändert.

    Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2010 - 6 BV 250/09 - abzuändern und die von der Personalvertretung C1 gestellten Anträge insgesamt abzuweisen.

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