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ArbG Dortmund, 16.09.2010 - 6 BV 250/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 16.09.2010 - 6 BV 250/09
- LAG Hamm, 02.12.2011 - 10 TaBV 21/11
- BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 11/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90
Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen
Auszug aus ArbG Dortmund, 16.09.2010 - 6 BV 250/09
Zu den betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen gehören nach der ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss vom 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 7 = NZA 1991, 817) alle - aber auch nur diejenigen - Maßnahmen, die über die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Aufgaben und Verantwortung, über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren i. S. von § 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, § 1 Abs. 3 BbiG. - BAG, 28.01.1992 - 1 ABR 41/91
Maßnahmen der Berufsbildung
- BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 11/12
Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16. September 2010 - 6 BV 250/09 - wird zurückgewiesen. - LAG Hamm, 02.12.2011 - 10 TaBV 21/11
Zuständigkeit der Personalvertretung Cockpit eines Luftfahrtunternehmens; im …
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2010 - 6 BV 250/09 - teilweise abgeändert.Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2010 - 6 BV 250/09 - abzuändern und die von der Personalvertretung C1 gestellten Anträge insgesamt abzuweisen.